Bekanntmachung über die Gewässerunterhaltung 2026
Für die diesjährige Gewässerunterhaltung haben alle Grundstücksanlieger der Gewässer II. Ordnung mit Hinweis auf die Verbandssatzungen Nachfolgendes zu beachten:
Einfriedigung von Grünländereien entlang der Gewässer II. Ordnung
Die Eigentümer und Besitzer der an einem Gewässer des Verbandes liegenden Weidegrundstücke sind verpflichtet, diese Grünländereien entlang der Gewässer einzufriedigen. Bei Mähbootunterhaltung darf Weideland nicht näher als 80 cm, Ackerland als 1,00 Meter von der oberen Böschungskante (BOK) bearbeitet werden. An den Gewässern, die mit Mähpfaden ausgerüstet sind, beträgt der Abstand 2,50 m. Die Mähpfade dürfen nicht zur Beweidung und zum Viehtrieb genutzt werden, weil ein Befahren mit den Mähgeräten dadurch unmöglich wird.
Entlang der Verbandsgewässer dürfen Hecken und Büsche erst in einem Abstand von 5 m ab BOK, Bäume und bauliche Anlagen (z.B. Gartenhäuser, Lauben, Garagen usw.) von 10 m ab BOK gesetzt oder errichtet werden.
Durch Tränkestellen dürfen Profile der Verbandsgewässer nicht verändert werden. Es empfiehlt sich, stattdessen Weidepumpen mit den oben genannten Abständen aufzustellen. Weidepumpenschläuche sind in den Gewässerböschungen so einzugraben, dass diese bei der maschinellen Unterhaltung nicht beschädigt werden können. Die Führung des Schlauches soll geradlinig sein und ist am Saugkorb durch einen farbigen Pflock - 1,5 Meter hoch - oder Schwimmkörper zu kennzeichnen. Einleitungsrohre jeglicher Art (z.B. Dränagen, Kleinkläranlagen, Dachentwässerung) sind böschungseben und mit Auskolkschutz zu versehen bzw. so herzurichten, dass eine erschwernislose Unterhaltung möglich ist. Aus gegebener Veranlassung weisen wir darauf hin, dass die Dränausläufe im Böschungsbereich nicht gekennzeichnet werden dürfen (durch Pflöcke, Stäbe, o. ä.). Der Verband haftet nicht für Schäden, die bei Böschungsarbeiten an den Wasserentnahme- oder Einleitungsvorrichtungen bzw. Dränausläufen entstehen.
Offene Quergrüppen von Ackerflächen durch die Mähpfade sind unzulässig. Ggf. sind solche zu verrohren, und mit Auskolkschutz ins Gewässer einzuleiten.
Rasenschnitt und sonstiger Bioabfall dürfen nicht auf den Böschungen und Mähpfaden abgelegt werden. Die Ablagedichte des Abfalls führt zu einer zusätzlichen Belastung der Böschungsstabilität.
Begrenzungskabel von Rasenmährobotern sind in einem Mindestabstand von 2,50 m ab BOK zu installieren.
Soweit die Durchführung der Verbandsarbeiten nicht auf den Mähpfaden erfolgen kann, haben die Eigentümer und Besitzer der vorerwähnten Grundstücke die Einfriedigung zwischen den Flurstücksgrenzen so herzurichten, dass ein Öffnen und Schließen des Zaunes auf den Überfahrten ohne wesentlichen Zeitaufwand gesichert ist. Dieses geschieht zweckmäßigerweise durch Aufstellen von Dammtoren oder Anbringen von Torgriffen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Räum- und Baggergut entlang der Verbandsgewässer vom Grundstücksanlieger aufzunehmen und einzuplanieren oder abzufahren ist (§ 7 (3) der Satzung der Deich- u. Sielacht Harlingerland).
Mit Beginn dieser Unterhaltungsperiode sind Teilabschnitte folgender Gew. II. Ordnung von Mähboot- auf Mähkorbunterhaltung umgestellt worden:
Altharlinger Sieltief, Meyenburger Tief, Rietleide (komplett).
Auch hier gilt die verpflichtende Aufnahme des Räumgutes gem. § 7 (3) der Satzung der Deich- und Sielacht Harlingerland.
Ganz besonders wird die Unterhaltung der Gewässer streckenweise durch Maisanbau behindert. Wir bitten darum, die Maisanbauflächen nicht direkt an unsere Gewässer zu legen und einen Streifen von min. 2,50 m freizulassen. Geschieht dies nicht, sehen wir uns ggf. leider gezwungen, die Flächen mit Räumfahrzeugen entschädigungslos (§ 7 (3) der Satzung der Deich- u. Sielacht Harlingerland) zu durchfahren.
Ist aufgrund des Verhaltens eines Anliegers an einem Gewässer nur eine einseitige Räumung möglich, soll der Verursacher gemäß § 7 (3) der Satzung der Deich- u. Sielacht Harlingerland die entstehenden Mehrkosten tragen.
Diese Anordnungen beruhen auf den § 7 (3) der Satzungen der Deich- u. Sielacht Harlingerland und sind im Interesse aller Verbandsmitglieder unbedingt einzuhalten.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass bei der Nichtbeachtung dieser Anordnungen Ordnungsstrafen festgesetzt und die Überfahrten auf Kosten der Säumigen entsprechend hergerichtet werden (§ 39, in Verb. des § 7 der Satzung der Deich- u. Sielacht Harlingerland.
Deich- u. Sielacht Harlingerland
Oberdeich- u. –sielrichter
gez. Janssen
Ausschusswahlen 2025
umfassend die Gemarkungen Westeraccum, Dornumergrode, Dornumersiel, Wes-teraccumersiel, Westerbur, Damsum, Fulkum
am Dienstag, den 28. Januar 2025, 9.30 Uhr, Vereinsheim KBV Westeraccum, Butenhusener Str. 13 a, 26553 Westeraccum
Die Verbandsmitglieder wählen die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter in getrennten Wahlgängen. In jedem der vorgenannten Wahlbezirke sind die jeweili-gen Ausschussmitglieder sowie die gleiche Anzahl der Stellvertreter zu wählen. Wählbar zum Ausschussmitglied ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied. Mit-glieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen.
Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Ein Mitglied kann höchstens zwei weitere Mitglieder vertreten, dabei jedoch niemals mehr als 25 % der Wahlbe-zirksfläche. Von den Vertretern kann durch den Verbandsvorsteher eine schriftliche Vollmacht verlangt werden.
Ausschussmitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem Beitragsverhältnis der Verbandsmitglieder im Verbandsgebiet. Das Stimmrecht darf nur wahlbezirksweise ausgeübt werden. Ist eine Wählerliste aufgestellt, so sind die darin verzeichneten beitragspflichtigen Flächen maßgebend. Bei Mitgliedern, die mindestbeitragspflichtig sind, ergibt sich das Stimmrecht aus dem Flächenwert des Mindestbeitrages. Das Stimmverhältnis ist dem Beitragsverhältnis gleich.
Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die ge-meinschaftlichen Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen; die an der Wahl Teilnehmenden haben die Stimmen aller.
Der Interimsausschussvorsitzende leitet die Wahl, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Er-schienenen beschlussfähig.
Nach Eröffnung der Wahlhandlung wird zunächst die Wahlberechtigung durch den Wahlleiter festgestellt. Alsdann werden aus der Mitte der Wahlberechtigten Wahl-vorschläge gemacht. Sobald keine weiteren Vorschläge eingehen, erklärt der Wahl-leiter die Vorschläge für festgestellt und führt die Wahlhandlung durch.
Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen. Auf Ver-langen eines Mitgliedes ist schriftlich zu wählen.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält im ersten Wahlgang niemand die Mehrheit, wird erneut gewählt. Bei erneuter Stimmen-gleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
Im Anschluss an die Wahlhandlungen erfolgt in den einzelnen Wahlbezirken eine Unterrichtung und Anhörung der Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes.
Esens, den 11.01.2025
Deich- und Sielacht Harlingerland
Jan Steffens
Interimsausschuss
