Häufig gestellte Fragen
Wir freuen uns, dass Sie sich die Zeit nehmen, mehr die Deich und Sielacht Harlingerland zu erfahren. In diesem Bereich haben wir Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zusammengestellt, um Ihnen schnell und unkompliziert die benötigten Informationen bereitzustellen. Falls Ihre Frage hier nicht beantwortet wird, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.
Wer ist Mitglied?
Mitglieder der Deich- und Sielacht Harlingerland sind die jeweiligen Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke.
Wofür zahle ich Beiträge?
Welche Aufgabe hat die Deichacht?
Welche Aufgabe hat die Sielacht?
Ich zahle bereits Beiträge an die Sielacht Wittmund. Muss ich auch Beiträge an die Deich- und Sielacht Harlingerland zahlen?
Wie setzen sich die Beiträge zusammen?
Was passiert bei Eigentumsänderungen?
Was sind Erschwernisbeiträge?
Rechtliche Grundlagen
Beiträge
Bei Wohnungseigentum besteht Sondereigentum an den Wohnungen, Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am Grundstück sowie Miteigentum i.S. d. §§ 1008 ff. BGB am gemeinschaftlichen Grundstück. Wie die Hebung von Verbandsbeiträgen zu erfolgen hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Wasserverbandsrechts. Das Wohnungseigentumsrecht tritt hier zurück, da das Wasserverbandsrecht die spezielleren Regelungen enthält. § 10 WEG spielt für die Beitragshebung insofern keine Rolle.
Es gelten im Bereich der öffentlich-rechtlichen Veranlagung von Grundstücken zu Beiträgen nicht die Ausführungen des BGH zur Heranziehung der Wohnungseigentümergemeinschaft, vielmehr gilt nach wie vor die gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer (BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 – 10 B 65.65-; VG Göttingen, Beschluss vom 27.06.2007 – 3 B 84/07-; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.09.2009 – 13 K 710/08).
Von denjenigen Mitgliedern des Verbandes, auf deren Flächen nach dem Beitragsverhältnis ein Beitrag unterhalb des Hektarsatzes entfiele, wird ein Mindestbeitrag in Höhe des Hektarsatzes, höchstens jedoch 25,00 € erhoben. (WVG § 30, NWG § 64)
WohnungseigentumBei Wohnungseigentum besteht Sondereigentum an den Wohnungen, Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am Grundstück sowie Miteigentum i.S. d. §§ 1008 ff. BGB am gemeinschaftlichen Grundstück. Wie die Hebung von Verbandsbeiträgen zu erfolgen hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Wasserverbandsrechts. Das Wohnungseigentumsrecht tritt hier zurück, da das Wasserverbandsrecht die spezielleren Regelungen enthält. § 10 WEG spielt für die Beitragshebung insofern keine Rolle.
Es gelten im Bereich der öffentlich-rechtlichen Veranlagung von Grundstücken zu Beiträgen nicht die Ausführungen des BGH zur Heranziehung der Wohnungseigentümergemeinschaft, vielmehr gilt nach wie vor die gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer (BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 – 10 B 65.65-; VG Göttingen, Beschluss vom 27.06.2007 – 3 B 84/07-; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.09.2009 – 13 K 710/08).